AGB / Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand 05/2022

I. Allgemeines

  1. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Auftrags- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“). Den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer diesen nicht im Einzelfall widerspricht und die Werkleistung widerspruchslos erbringt.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dies gilt auch für einen Verzicht dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Mündliche Erklärungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten Fassung.

II. Vertragsgegenstand, Teillieferung

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart treffen den Auftragnehmer als reinen Auftragsfertiger keine Prüfungspflichten in Bezug auf die Herstellbarkeit, Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Spezifikationen, Vorgaben oder Beistellungen.
  2. Bestimmte Eigenschaften sind nicht zugesichert/vereinbart, insbesondere nicht die Eignung des Werkes für einen bestimmten Verwendungszweck. Das Verwendungsrisiko liegt allein beim Auftraggeber.
  3. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

III. Güten, Maße, Gewichte

Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach dem bei Vertragsschluss vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

IV. Lieferzeiten und Fristen, höhere Gewalt

  1. Angaben zu Lieferzeiten sind nur annähernd. Lieferfristen oder -termine beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
  2. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  3. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware jeweils auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und die erbrachte Leistung sofort zu berechnen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
  4. Im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung kann der Auftraggeber erst nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und nur soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Aufwendungs- /Schadensersatzansprüche richten sich nach Abschnitt X. dieser Bedingungen.
  5. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Darüber hinaus berechtigen sie den Auftragnehmer, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle ungewöhnlichen, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien, (drohender) Krieg oder ähnliche Ereignisse, Sanktionen/Embargos, Cyber-Attacken, Unwetter, Streiks, Aussperrrungen, Feuer, Flut, Blitzeinschlag oder Betriebsstörungen (z.B. Maschinen- oder Walzenbruch), erheblicher Rohstoff- oder Energiemangel am Markt sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Auftragnehmer, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Maßgeblich für die Annahme von höherer Gewalt ist die Ungewöhnlichkeit, nicht hingegen die Vorhersehbarkeit des Ereignisses. In den vorgenannten Fällen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, soweit das Ereignis höherer Gewalt einen Zeitraum von zwei (2) Monaten andauert, oder – für den Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrages erkennbar – im Falle des Interessenwegfalls beim Auftraggeber. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  6. Der Auftraggeber hat mindestens drei (3) Arbeitstage vor beabsichtigter Lieferung des beizustellenden Materials dem Auftragnehmer den geplanten Zeitpunkt und die Art der Lieferung (Lkw/Bahn/Schiff) mitzuteilen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber sodann bis zum Mittag des auf den Erhalt der Mitteilung folgenden Tages mit, ob er das Material bei der beabsichtigten Lieferart zu dem beabsichtigten Zeitpunkt entgegennehmen kann. Falls eine Entgegennahme nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber in seiner Mitteilung den nächstmöglichen Termin zur Entgegennahme bei der beabsichtigten Lieferart und auch für die weiteren Lieferarten zu benennen. Bezüglich einer Lieferung, die trotz Mitteilung, dass eine Entgegennahme nicht möglich ist, erfolgt, hat der Auftragnehmer nicht für etwaiges Stand-/Liegegeldaufzukommen und er ist von gegebenenfalls entstehenden Ansprüchen des Transporteurs gegen ihn vom Auftraggeber freizustellen.

V. Preise, Fälligkeit, Kosten Bearbeitungsunterbrechung

  1. Der Werklohn ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Auftragnehmers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preisenthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der Auftragnehmer im entsprechenden Umfang zu einer Preiserhöhung berechtigt.
  4. Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 5% übersteigt, hat der Auftraggeber mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.
  5. Falls der Auftragnehmer den Bearbeitungsvorgang vor Beendigung aufgrund eines Umstandes, der der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, insbesondere wegen einer von ihm nicht ohne weiteres feststellbaren Mangelhaftigkeit des zur Verfügung gestellten Materials, unterbrechen muss, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber einen Betrag von 750,00 EUR (netto) je Unterbrechung zu berechnen.
  6. Der im Rahmen der Bearbeitung des Einsatzmaterials anfallende Schrott/Verarbeitungsrest verbleibt ohne Zahlung einer besonderen Vergütung seitens des Auftragnehmers bei diesem zu dessen freier Verfügung und Nutzung.

VI. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung, Aufrechnung, Verrechnung, Vermögenverschlechterung

  1. Zahlungen sind zur freien Verfügung des Auftragnehmers am Fälligkeitstag auf Kosten des Auftraggebers ohne Abzug zu leisten. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht bei berechtigten Mängelansprüchen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Schecks und Wechsel werden vom Auftragnehmer erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des Gegenwertes angenommen, ohne dass dadurch die Fälligkeit seiner Rechnungen berührt wird. Die Hereingabe von Wechseln bedarf schriftlicher Vereinbarung. Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen.
  4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug werden Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.
  5. Der Auftragnehmer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  6. Wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss eine, den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährdende, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers bekannt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zahlungsanspruch unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel sofort fällig zu stellen. Ferner können für weitere Lieferungen Vorauszahlungen (Vorkasse) verlangt werden. Die vorstehend dargestellten Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

VII. Gefahrübergang, Versand

  1. Bei einer vereinbarten Versendung der bearbeiteten Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Werkleistung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Für Versicherung sorgt der Auftragnehmer nur auf Weisung und Kosten des Auftraggebers.
  2. Eine Versendung des bearbeiteten Materials erfolgt grundsätzlich nur bei besonderer Vereinbarung, wobei die Versendung grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt erfolgt. Nur falls dies handelsüblich ist, liefert der Auftragnehmer verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Auftragnehmer nach seiner Erfahrung auf Kostendes Auftraggebers. Diese werden am Lager des Auftragnehmers zurückgenommen. Kosten des Auftraggebers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt der Auftragnehmer nicht.

VIII. Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet.
  2. Im Falle vereinbarter Selbstabholung hat der Auftraggeber – bei Nichtvorliegen wesentlicher Mängel – die Abnahmeunabhängig von der Abholung der Ware spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Fertigstellungsmeldung zu erklären.
  3. Bei Versendung des Werks durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber bei Nichtvorliegen wesentlicher Mängel die Abnahme spätestens zwei Wochen nach Eintreffen des Werks beim Auftraggeber zu erklären.
  4. Erfolgt die Abnahme beim Auftragnehmer, trägt der Auftraggeber sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Abnahmekosten des Auftragnehmers, sofern solche anfallen, wobei der Auftragnehmer dem Auftraggeber die sachlichen Abnahmekosten nach seiner Preisliste berechnet.
  5. Falls der Auftraggeber die Abnahme nicht fristgerecht erklärt, findet § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung.

IX. Mängel, Mängelrügen

  1. Der Auftraggeber kann aus Mängeln, die er selbst zu vertreten hat, keine Mängelrechte herleiten. Er kann insbesondere auch aus solchen Mängeln keine Rechte herleiten, die aus für den Auftragnehmer nicht erkennbaren Fehlern des von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Einsatzmaterials herrühren, wie z.B. falsche Güte, Spannungen, Lunker, Einschlüsse.
  2. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Mangelhaftigkeit auf Vorgaben/Spezifikationen des Auftraggebers beruht.
  3. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe der bearbeiteten Ware an den Auftraggeber schriftlich spezifiziert beim Auftragnehmer zu rügen. Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Prüfungen nicht festgestellt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. In allen Fällen ist die bearbeitete War ein nach Entdeckung des Mangels unverändertem Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Verstößt der Auftraggeber gegen die Anzeigepflicht, so erlischt jede Mängelhaftung des Auftragnehmers. Das Werk gilt dann als genehmigt. Vorstehende Sätze3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer bearbeitete Ware nach Entdeckung des Mangels be- oder verarbeitet.
  4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl nacherfüllen. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Werklohn mindern. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht, sondern nur das Minderungsrecht zu.
  5. Nach ausdrücklicher oder stillschweigender Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Satz, ausgeschlossen. Ist dem Auftraggeber ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels geltend machen, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  6. Die weitergehende Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach Abschnitt X. dieser Bedingungen.

X. Haftung und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Auftragnehmer – auch für seine leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Zudem ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von einfachen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der bei Vertragsschluss voraussehbare, vertragstypische Schaden überschritten wird.
  2. Die Haftungsbeschränkungen aus Nr. 1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Auftragnehmer die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf und darauf vertraut hat. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers allerdings beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens.
  3. Die Parteien sind sich einig, dass der vertragstypische Schaden das Zehnfache des berechneten Netto-Auftragswertes nicht überschreitet.
  4. Soweit nicht abweichend vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Abnahme. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XI. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

An allen im Rahmen von Werkverträgen übergeben erhaltenen Waren besteht zugunsten des Auftragnehmers ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsverbindung zustehen. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich gleichermaßen auf alle künftigen und bedingten Forderungen. Sofern das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nicht durch Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Auftragnehmer im Rahmender Geschäftsverbindung zustehen, erlischt, erlischt das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den einzelnen Waren erst, wenn und soweit die jeweilige Ware mit dem Willen des Auftragnehmers aus dessen – unmittelbarem oder mittelbarem –Besitz gelangt.

XII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft derverkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:

  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zuermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungenbeizubringen.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprunginfolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nichtanerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers oder beiZusicherung eines bestimmten Ursprungs ein.

XIII. Erfüllungsvorbehalt

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

XIV. Geheimhaltung

Die kommerziellen, geschäftlichen und technischen Informationen des Auftragnehmers sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder vom Auftragnehmer zur Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftraggebers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Informationen verbleiben ausschließliches Eigentum des Auftragnehmers.

XV. Datenschutz

Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses und/oder der Durchführung eines Vertrags gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten finden sich in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, einsehbar unter https://www.bss-stahlbearbeitung.de/datenschutz/.

XVI. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel

  1. Erfüllungsort für die Lieferungen ist bei der Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das Lager des Auftragnehmers.
  2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist am Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
  4. Sind einzelne Bestimmungen eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unwirksam, führt dies nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des jeweiligen Vertrages.

Stand 05/2022

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